In erster Linie ist das Kinderheim eine stationäre Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe gemäß §34 KJHG (SGB VIII). Die dreistöckige Villa, in der das Heim untergebracht ist, trug früher den Namen »Das schwarze Schloss« und präsentiert sich heute als freundliches Zuhause für bis zu 18 Kinder und Jugendliche, die in zwei alters- und geschlechtsgemischten Gruppen mit jeweils neun Plätzen in je einer eigenen, abgeschlossenen Wohneinheit zusammenleben.

Obwohl sich unsere beiden Kinderheimgruppen unter einem Dach befinden, sind sie in Tagesablauf, Regeln und Ritualen voneinander unabhängig organisiert.
Natürlich gibt es trotzdem Schnittmengen: Bei Aktionen, die unser gruppenübergreifender Dienst durchführt, können die jungen Bewohner z. B. gemeinsam Musik machen oder schwimmen gehen, sie werden in Motopädagogik geschult und erledigen unter pädagogischer Betreuung die Hausaufgaben. Darüber hinaus besuchen sich die Gruppen gegenseitig und nehmen auch gemeinsam an der Kinder- und Jugendkonferenz teil. Dennoch haben die Kinder und Jugendlichen eine gruppenbezogene Zugehörigkeit, die auch die Entwicklung der Gruppenkultur prägt.
Die enge Zusammenarbeit der beiden Gruppen bietet organisatorische und fachlich-pädagogische Vorteile.

Beim Wechsel aus den vertrauten stationären Heim-Gruppen zurück in die Familie bzw. in die Selbstständigkeit (mit eigener Wohnung) für die jungen Menschen gibt es zunehmend Bedarf an Nachbetreuung, Beratung und Begleitung, deshalb haben wir unser Angebot der zuvor rein stationären Hilfe um ambulante Dienstleitungen (§30 und §31 SGB VIII) erweitert.

Einen vertrauten Menschen an seiner Seite zu wissen erleichtert nicht nur das Ankommen im neuen Lebensmittelpunkt. Der nahtlose Übergang mit vertrauten Mitarbeitern des Kinderheimes erleichtert beim Start in den neuen Lebensabschnitt zudem auch die pädagogische Arbeit. Darum bieten wir – ebenfalls zusätzlich zu unseren stationären Hilfen zur Erziehung – auch ambulante Hilfen nach §27 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und Familien an (im Speziellen §34, §41 und §42). Diese ambulanten Hilfemaßnahmen sind lebensweltorientiert und werden in der Wohnung der Betreuten und/oder deren Umfeld bzw. im Haushalt der Eltern durchgeführt.

Neben den im KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) definierten begleitenden Bestimmungen bieten wir selbstverständlich im Einzelfall auch Hilfen für behinderte Kinder und Jugendliche an (§54 und §58 SGB XII).

Und wer kann zu uns kommen?
Unser Einzugsbereich erstreckt sich über die Landkreise Saarlouis, Merzig-Wadern, Neunkirchen sowie den Stadtverband Saarbrücken und den Saar-Pfalz-Kreis.
Neugeborene und Säuglinge werden aus dem gesamten Saarland aufgenommen.

Kinder- und Jugendlichenleitbild (PDF)